The following General Terms and Conditions of Sale, Delivery and Payment are available in German language. They are governed by German law. The contractual language is German.
I ART UND UMFANG DER LEISTUNG
(1) Diese Geschäftsbedingungen der EclipseSource GmbH (nachfolgend „EclipseSource“), gelten für IT-Dienstleistungen mit denen ein Unternehmer (im Folgenden „Auftraggeber“) EclipseSource auf Grund eines Einzelvertrages beauftragt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Auftraggebers widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch ausschließlich, wenn EclipseSource in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftrags die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
(3) Alle Angebote und Preislisten (auch auf der Internetpräsenz von EclipseSource) sind unverbindlich, solange sie nicht zum Inhalt eines Einzelauftrages werden.
(4) EclipseSource erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Einzelauftrag. EclipseSource wird die vereinbarten Leistungen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesicherten Stand der Technik und unter Einsatz professionellen Know-hows erbringen.
(5) Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Gesamtergebnis-verantwortung. EclipseSource unterstützt den Auftraggeber lediglich bei dessen Projekt.
(6) Äußerungen oder Anpreisungen von nicht ausdrücklich hierfür autorisierten Vertretern oder Mitarbeitern von EclipseSource stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der vertraglichen Leistung dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber von EclipseSource nicht, es sei denn, diese sind als solche ausdrücklich im Einzelauftrag unter Verwendung des Begriffes „Garantie“ bezeichnet.
(7) EclipseSource ist berechtigt, sich zur Durchführung ihr erteilter Aufträge ganz oder in Teilen der Leistungen Dritter zu bedienen.
II ART UND UMFANG DER DIENSTLEISTUNGEN
(1) Soweit im Einzelauftrag vereinbart erbringt EclipseSource folgende Dienstleistungen
- Unterstützung des Auftraggebers bei der Installation von Open-Source-Komponenten.
- Unterstützung des Auftraggebers beim Customizing von Software des Auftraggebers, wobei unter Customizing die Anpassung von Softwarekomponenten an die Anforderungen des Auftraggebers sind, die nicht auf Quellcodeebene erfolgen,
- Schulung zur Anwendung von Open Source- Komponenten.
- Softwareprogrammierung,
- Unterstützung des Auftraggebers bei der Integration von Software in die Systemumgebung des Auftraggebers
- Unterstützung des Auftraggebers bei Softwareprogrammierung. Softwareprogrammierung liegt vor, wenn Software, Programm-Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse vom Auftragnehmer erstellt werden. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware auf Quellcodeebene, nicht jedoch Customizing. Softwareprogrammierung erfolgt durch Unterstützung des Auftraggebers und in enger Kommunikation mit diesem im Rahmen eines iterativen und inkrementellen Vorgehens (agile Softwareentwicklung). Eine Qualitätssicherung durch EclipseSource erfolgt nur insoweit, als dies im Rahmen der Unterstützungsarbeit vereinbart wird. Eine Dokumentation des Quellcodes erfolgt nur, wenn und soweit dies im Einzelauftrag vereinbart ist.
Der Quellcode der Softwareprogrammierungen wird dem Auftraggeber spätestens nach Erhalt der Vergütungen in digitaler Form übergeben.
III MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
(2) Der Auftraggeber wird die im Einzelauftrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Technik, Dokumenten und organisatorischer Unterstützung) erbringen. Insbesondere wird er einen Projektverantwortlichen benennen. Darüber hinaus werden den Mitarbeitern und Subunternehmern von EclipseSource Datenerfassungskapazitäten, Rechnerzeiten und benötigte Daten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt.
(3) Der Auftraggeber wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die ihm übertragenen und im Einzelauftrag vereinbarten Aufgaben, Beistellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der Projektfortschritt nicht beeinträchtigt wird. EclipseSource ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter des Auftraggebers zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter erfolgt von EclipseSource in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
(4) Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten der EclipseSource kein Verzug ein. EclipseSource kann ferner eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. EclipseSource kann darüber hinaus eine angemessene Fristsetzung aussprechen. EclipseSource kann dann nach ergebnislosem Ablauf der Frist den Dienstleistungsauftrag kündigen und Schadensersatz verlangen. Alternativ kann EclipseSource die von dem Auftraggeber geschuldeten Handlungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten zu Lasten des Auftraggebers durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebung entstehenden Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten auf ihrer Seite, erhält EclipseSource entsprechend ihrer Preisliste oder der im Einzelvertrag vereinbarten Stundensätze auch dann vergütet, wenn EclipseSource einen neuen Terminplan genehmigt hat.
(5) Die sonstigen Ansprüche der EclipseSource für den Fall der Nichterfüllung von Mitwirkungsleistungen bleiben unberührt.
(6) Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
IV VERGÜTUNG
(1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag vierzehn Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
(2) Eine im Einzelauftrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist ein Tagessatz vereinbart, sind maximal acht Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann auch in Rechnung gestellt werden, wenn weniger als acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden mehr als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, werden diese anteilig gesondert in Rechnung gestellt. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden als volle Stunden vergütet.
(3) Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der EclipseSource werden wie Arbeitszeiten vergütet. EclipseSource erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt der Rechnung fällig.
(4) Ein im Einzelauftrag vereinbarter Pauschalpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Pauschalpreises erfolgt durch die im Einzelauftrag vereinbarten Abschlagszahlungen. Diese werden zu den im Einzelauftrag vereinbarten Abschlagsfristen fällig.
(5) Reisekosten und Spesen, welche EclipseSource ihren auf der Grundlage des Einzelauftrages eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmen zu zahlen hat, werden dem Auftraggeber gegen Überlassung der Belege weiterberechnet. Fahrtkosten mit dem PKW werden mit 0,35 Euro pro gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt. Reisezeiten werden nur vergütet, soweit dies im Einzelauftrag vereinbart ist.
(6) Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorarbeiten, wie die Erstellung von Kostenanschlägen, Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Auftraggeber gefordert werden, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
(7) EclipseSource behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Beträgt die Erhöhung gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten mehr als fünf Prozent der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Auftraggeber das Recht, den Einzelauftrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zu kündigen. Ein Schadensersatz des Auftraggebers wird für diesen Fall ausgeschlossen. EclipseSource hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Einzelauftrages erbrachten Leistungen.
(8) Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung.
V NUTZUNGSRECHTE
Soweit Softwareprogrammierung geschuldet ist, gilt bezüglich der Nutzungsrechte Folgendes:
(1) Nutzungsrechte an Änderungen der Open-Source-Komponenten.
Werden im Zuge der Softwareprogrammierung Open-Source-Komponenten, wie z.B. EMF-Store und EMF-Client Platform geändert oder erweitert, räumt EclipseSource dem Auftraggeber an diesen Softwareprogrammierungen zum Zeitpunkt ihrer Erstellung Nutzungsrechte in Art und Umfang gemäß den Lizenzbedingungen ein, die für die Open-Source Komponenten dem Auftraggeber eingeräumt wurden.
(2) Nutzungsrechte an Software-Neuerstellungen.
Werden im Rahmen der Softwareprogrammierungen Softwareprogramme neu erstellt, räumt EclipseSource dem Auftraggeber an diesen Softwareprogrammierungen zum Zeitpunkt der Zahlung folgende nicht ausschließliche Rechte ein:
- Umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte einschließlich der Rechte zur Vervielfältigung, Umarbeitung und Wiedergabe und einschließlich des Rechts zur Verbreitung einschließlich der Vermietung,
- örtlich unbeschränkt,
- übertragbar und unterlizenzierbar,
- dauerhaft, unwiderruflich und unkündbar,
- in jeder beliebigen technischen Umgebung und in Verbindung und Zusammenwirken mit beliebigen anderen Systemen,
- einschließlich des Rechts, die Softwareprogrammierungen selbst oder durch Dritte nur umarbeiten, nutzen oder betreiben zu lassen, und des Rechts, die Softwareprogrammierungen auch zur Erbringung von Leistungen für Dritte einzusetzen.
(3) Nutzungsrechte an Softwareanpassungen der beim Auftraggeber vorhandenen Software.
Für den Fall, dass im Rahmen der Softwareprogrammierungen Anpassungen an der beim Auftraggeber bereits vorhandenen proprietären Software vorgenommen werden, räumt der Auftraggeber EclipseSource bereits jetzt die für eine Bearbeitung erforderlichen notwendigen Bearbeitungsrechte ein und stellt ihr den aktuellen Quellcode zur Verfügung.
An den Veränderungen dieser Software räumt EclipseSource dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Zahlung folgende ausschließliche Rechte ein:
- Umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte einschließlich der Rechte zur Vervielfältigung, Umarbeitung und Wiedergabe und einschließlich des Rechts zur Verbreitung einschließlich der Vermietung,
- örtlich unbeschränkt,
- übertragbar und unterlizenzierbar,
- dauerhaft, unwiderruflich und unkündbar,
- in jeder beliebigen technischen Umgebung und in Verbindung und Zusammenwirken mit beliebigen anderen Systemen,
- einschließlich des Rechts, die Softwareprogrammierungen selbst oder durch Dritte nur umarbeiten, nutzen oder betreiben zu lassen, und des Rechts, die Softwareprogrammierungen auch zur Erbringung von Leistungen für Dritte einzusetzen.
VI PERSONALEINSATZ
(1) Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Einzelauftrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner.
(2) Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von EclipseSource benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von EclipseSource eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von EclipseSource eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
VII DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG UND SICHERHEIT
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass EclipseSource alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
(2) Vor Übergabe eines Datenträgers an EclipseSource stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) EclipseSource sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und EclipseSource auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn EclipseSource ihre Pflichten gemäß Absatz 3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer Absatz 1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
(5) Der Auftraggeber und EclipseSource sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
VIII HAFTUNG
(1) EclipseSource haftet aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
- EclipseSource haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
- aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Verletzt EclipseSource fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Abs. (1) unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag EclipseSource nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung von EclipseSource ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von EclipseSource für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
IX VERJÄHRUNG
Ansprüche des Auftraggebers gegenüber EclipseSource verjähren mit Ausnahme der Ansprüche gemäß Ziffer in einem Jahr ab Kenntnis, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistung, sofern nicht gemäß Ziffer (1) unbeschränkt gehaftet wird.
X GEHEIMHALTUNG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Personen im Zusammenhang mit der SOFTWARE und diesem Vertrag bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der vertraglichen Nutzung der SOFTWARE genutzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftraggeber bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung bekannt werden.
(3) Der Auftraggeber wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.
(4) Anderweitige Verpflichtungen des Auftraggebers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in mindestens gleichem Umfang wie in diesen AGB zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EclipseSource.
XI ZURÜCKBEHALTUNG, ABTRETUNG
(6) Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, EclipseSource bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
(7) Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag durch den Auftraggeber, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.
XII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(8) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(9) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der EclipseSource. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz, oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis der EclipseSource, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.
(10) Die Vertragssprache ist Deutsch.